Satzung

Vereinssatzung

§1    Vereinsname

Der Verein führt den Namen „Hilfe für Menschen in der Ukraine“, Mühlingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name : „Hilfe für Menschen in der Ukraine“, Mühlingen e.V. Der Name „Hilfe für Menschen in der Ukraine“ kann jederzeit verändert bzw. ergänzt werden.

Der Verein hat seinen Sitz: Brunnengasse 3 in 78357 Mühlingen

§2    Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Hilfeleistung an notleidende Menschen, d.h. Hilfszuwendungen an Waisenkinder, Witwer/en, sozialschwache Familien sowie an Alten- und Krankenhauseinrichtungen, Schulen und Kindergärten, die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten sowie weitere humanitäre Hilfeleistungen im vorbeschriebenen Sinn.

§3    Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Im Einzelfall ist eine nachweisliche Unkostenerstattung, insbesondere für Fahrtkosten, Automietkosten und ähnliches, möglich. Ausgaben oder Vergütungen, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen sind ausgeschlossen.

§4    Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§5    Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§6    Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt oder auf irgendeine Weise das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer schädigt. Über den Ausschluss beschliesst die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Entscheidung ist eine endgültige Entscheidung.

§7    Mitgliedsbeitrag

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1.1. bis 31.12.

§9    Vorstand

Der Vorstand, dem die Leitung des Vereins obliegt, besteht aus der/dem Vorsitzende/n, der/dem stellvertretende/n Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der/die Vorsitzende/n und der/die stellvertretende Vorsitzende/n sind jeweils allein zur Vertretung berechtigt.

§10   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einfünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird unter Angabe der Gründe.

§11   Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden durch eine einfache Einladung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§12   Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

§13   Protokollieren von Beschlüssen

Der Schriftführer führt in allen Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung bzw. Sitzung vorzulegen ist.

§14   Dokumentation

Der Vorstand des Vereines erstellt jährlich zur Dokumentation der Vereinstätigkeiten einen Rechenschaftsbericht, der die jeweiligen Aktivitäten sowie die Projekte des abgeschlossenen Jahres dokumentiert. Ferner wird ein Kassen- und Prüfbericht des abgeschlossenen Jahres erstellt.  Die Kasse ist jährlich vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung abzuschliessen, der Abschluss ist vom Vorsitzenden und dem Kassier zu unterzeichnen und dem Kassenprüfer vorzulegen. Dieser wird in der Mitgliederversammlung erörtert und bedarf der Zustimmung der Mitglieder. Die Entlastung des Vorstands (einschl. Kassen- und Prüfbericht) ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erteilt. Zur Vorausschau auf das künftige Jahr erstellt der Vorstand einen Planungs- und Aktivitätsplan.

Der 1. und 2. Kassenprüfer wird für die Dauer von 2 Jahren aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§15   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, soll das Vermögen des Vereins an den Caritasverband, der Behinderten-Werkstätte St. Pirmin in Singen oder St. Michael in Stockach, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, fallen.

Mühlingen, den 23.11.2002